GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Damit hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft konkretisiert.
Hintergrund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, dann ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen.
Beachten Sie: Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem
Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann, dass die entsprechen
den Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass der Gewinnabführungsvertrag
auch tatsächlich umgesetzt werden soll.
Letztlich konnte die bilanzielle Komponente der Durchführung im Streitfall aber dahingehend bleiben. Denn die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der in den Streitjahren
erzielten Gewinne wurden frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt.
Es genügt nicht, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbe
standsmerkmal der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Bundesfinanz
hof grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.
Beachten Sie: Die Buchung auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall für unzureichend.
Zwar hatte das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) dieses Konto als „Verrechnungskonto“ bezeichnet und die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann grundsätzlich geeignet sein, eine
Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen.
Das Finanzgericht hatte allerdings zugleich festgestellt, dass auf dem Konto 3510 nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden sind. Eine Buchung von Ge
genforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte nicht. Insbesondere kam es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss, wie er in § 355 des Handelsgesetzbuchs für Konto
korrentkonten vorgesehen ist – und dies wäre zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten.
MERKE:
Daraus folgte für den Bundesfinanzhof, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorlag, auf dem die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche wurden weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genügende Erfüllung.
Quelle: BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252924
UMSATZSTEUERZAHLER
Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.
Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Aufregung hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren.
Hintergrund und Empfehlung
Das Europäische Gericht hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026 (vereinfacht) diese Auffassung vertreten: Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungs-
zeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungs-
abgabe vor.
Das Urteil ist aber nicht wirksam, da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung vorgeschlagen hat. Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in
diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil zu überprüfen ist oder nicht. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem
beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.
Beachten Sie: Vorerst lautet die Devise, abzuwarten, bis Klarheit besteht.
Quelle: EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C-521/24
VERMIETER
Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert.
In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt,
welchen Gründen (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird.
Quelle: BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251496
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